Hier finden Sie unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen zum Download.

 

1. Geltungsbereich

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird, gelten diese Liefer- und Verkaufsbedingungen als Bestandteil unserer Verträge. Ausgenommen ist die Anwendung auf Rechtsgeschäfte mitVerbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt 114/1979.

 

2. Offert, Zusagen, Vertragsabschluss

Unsere Offerte sind freibleibend, wenn sie nicht als bindend bezeichnet werden. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Mündliche Angaben und Zusagen werden nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Mit der Annahme einer Lieferung gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als vereinbart, auch wenn der Kunde in seiner Bestellung anderes vorsieht.

 

3. Preise

Die vereinbarten Preise gelten nur für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Mengen und Lieferkonditionen. Mehrkosten infolge abweichender Kundenwünsche gehen zu Lasten des Kunden. Wenn nicht ausdrücklich Fixpreise vereinbart sind, sind wir berechtigt, bei Änderung der Rohstoffpreise sowie der Energie-, Lohn- und Vertriebskosten den Preis für alle zum Zeitpunkt dieser Änderung noch nicht durchgeführten Lieferungen neu festzusetzen. Dieser Neupreis ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat die Möglichkeit, innerhalb einer Woche zu erklären, dass er vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht durchgeführten Lieferungen, für die ein erhöhter Preis gefordert wird, zurücktritt. Die Geltendmachung von Schadenersatz aus einer solchen Preiserhöhung bzw. Rücktritt des Kunden ist ausgeschlossen.

 

4. Aufspannkosten

Im Angebotsstadium werden Mindestmengen festgelegt unter diesen Mengen kommen Aufspannkosten in der vereinbarten Höhe zur Verrechnung.

 

5. Zahlungsbedingungen

Zahlungsort ist St. Pölten bzw. die in der Auftragsbestätigung angeführte Zahlstelle. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Fakturendatum netto zu bezahlen. Im Allgemeinen ist das Lieferdatum auch das Rechnungsdatum. Es steht in unserem Ermessen, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen, erfolgt dies, werden sie nur zahlungshalber angenommen. Das ursprüngliche Zahlungsziel wird durch die Annahme eines Wechsels oder Schecks nicht verändert. Alle mit der Einlösung und dem Diskont verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Solange uns der Fakturenbetrag nicht gutgeschrieben und ein Regress gegen uns möglich ist, gilt die Zahlung als nicht geleistet. Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Nebenkosten, bei mehreren Forderungen auf die Forderung unserer Wahl angerechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die uns verrechneten Escomptzinsen, mindestens jedoch 10% p.a. zu fordern. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von sämtlichen noch ausstehenden Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen und gestundete Forderungen fällig zu stellen. Bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nach Vorauszahlung, Sicherstellung oder Zahlung infolge Fälligstellung innerhalb von 14 Tagen nicht nach, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist von den Verträgen unserer Wahl zurückzutreten. Ein uns zustehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt. Bei einem Rechnungsbetrag unter € 150,00 wird eine Manipulationsgebühr von € 40,00 verrechnet.

 

6. Maße und Maßabweichungen

Erfolgen Lieferungen aufgrund von Zeichnungen gelten die Maße dieser Zeichnungen als Grundlage des Auftrages. Maßtoleranzen sind von der Schrumpfung abhängig und gelten in folgenden Klassen: bis 100 mm +/- 1mm, ab 101 mm +/- 1 %. Ansonsten müssen Lieferungen dem freigegebenen Muster der Erstlieferung entsprechen.

 

7. Gewichts- und Qualitätsabweichungen

Das Gewicht wird im Offert durch das spezifische Gewicht festgelegt. Raumgewichtstoleranzen nach DIN 55471 Polystyrolschaumstoffe für Verpackungszwecke gelten als vereinbart.

 

8. Lieferung

Erfüllungsort ist bei Bahnversand der Versandbahnhof, bei LKW-Transport das Lieferwerk. Die Ware ist bei frei Haus Lieferung durch den Frächter versichert. Bei ab Werk Lieferung geht das Risiko nach der LKW-Beladung auf den Empfänger über. Wenn von uns keine festen Liefertermine bestätigt worden sind, sind die Liefertermine freibleibend. Teillieferungen sind uns gestattet. Europaletten, welche wir leihweise zur Verfügung stellen und die nicht Zug um Zug ausgetauscht werden, müssen frei Haus retourniert werden. Bei Nichtrückgabe innerhalb von 8 Wochen erfolgt die Verrechnung zum jeweiligen Tagespreis.

 

9. Lieferverzug

Bei Lieferverzug infolge höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Verzug unserer Zulieferer, behindernde Maßnahmen der Behörden) ist der Kunde nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Sind wir unverschuldet mehr als 4 Wochen nicht in der Lage den Vertrag zu erfüllen, sind wir berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil dieses Vertrages zurückzutreten.

 

10. Mängelrügen und Gewährleistung

Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Kunden zu prüfen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Werktagen bei uns eine schriftliche Beanstandung einlangt. Für versteckte Mängel wird nur dann Gewähr geleistet, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Wochen nach Übergabe der Ware erstattet wird. Eine Lieferung gilt nicht als mangelhaft, wenn einzelne Teile davon mangelhaft sind. Rücksendungen übernehmen wir nur dann, wenn vorher unsere Zustimmung eingeholt worden ist. Kleinteile werden von uns als Schüttware behandelt, Überlieferungen sind daher zulässig. Reklamationen werden nur akzeptiert, wenn die verrechnete Menge nach Abzug der reklamierten Menge unterschritten wird.

 

11. Geistiges Eigentum, Schutzrechte

Der Kunde hat uns klag- und schadlos zu halten, wenn vom Kunden vorgegebene Entwürfe, Muster und dgl. gegen Schutzrechte Dritter (wie Patent-, Muster- und Markenrechte) verstoßen. Unsere Vorschläge, Zeichnungen und Skizzen stellen unser geistiges Eigentum dar und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verwertet noch weitergegeben werden. Für beigestellte Formen und sonstige Fertigungsbehelfe übernehmen wir die Verpflichtung, diese Beistellungen mit fachlicher Sorgfalt zu verwenden und zu verwahren.

 

12. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wird sie mit Gegenständen im Eigentum des Kunden vermischt oder verarbeitet, bleibt unser Eigentumsvorbehalt im Wert unserer Ware aufrecht. Erfolgt eine Verarbeitung oder Vermischung mit Waren im Eigentum Dritter, werden wir im Wert unserer Ware Miteigentümer der entstandenen bzw. vermischten Ware.

 

13. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Für alle aus dem und über den Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

 

St. Pölten, 1.3.2008